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Pflichtverteidiger: Wann wird einer bestellt und wer bezahlt ihn?

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Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Wann das so ist, zählt § 140 StPO auf: unter anderem, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, wenn ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn die beschuldigte Person einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorzuführen ist. Bezahlt wird der Pflichtverteidiger zunächst aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Kostenlos ist er dadurch nicht: Wer verurteilt wird, hat nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser letzte Satz ist der Kern des Textes, und er wird oft missverstanden.

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Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?

§ 140 Abs. 1 StPO nennt elf Fälle. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  2. der beschuldigten Person ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. die beschuldigte Person nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  5. sie sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand ihre Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt;
  7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist;
  9. der verletzten Person nach den §§ 397a und 406h Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person geboten erscheint;
  11. eine seh-, hör- oder sprachbehinderte beschuldigte Person die Bestellung beantragt.

Daneben steht die Auffangregel des § 140 Abs. 2 StPO. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst verteidigen kann. Über diese Vorschrift läuft ein großer Teil der Anträge in der Praxis.

Im Jugendstrafverfahren gilt zusätzlich § 68 JGG, der eigene Fälle notwendiger Verteidigung vorsieht.

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Wann wird der Pflichtverteidiger bestellt?

§ 141 Abs. 1 StPO regelt den Regelfall: In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird der beschuldigten Person, der der Tatvorwurf eröffnet worden ist und die noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn sie dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden.

§ 141 Abs. 2 StPO regelt die Fälle, in denen die Bestellung auch ohne Antrag erfolgt, etwa bei der Vorführung zur Haftentscheidung oder wenn ersichtlich ist, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst verteidigen kann.

§ 141a StPO enthält eine eng gefasste Ausnahme. Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen oder Gegenüberstellungen vor der Bestellung durchgeführt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist. Wichtig ist dabei die Zweiteilung der Vorschrift: Von § 141 Abs. 2 StPO darf unter diesen Voraussetzungen ohne Weiteres abgewichen werden, von § 141 Abs. 1 StPO, also dort, wo die beschuldigte Person die Bestellung selbst beantragt hat, nur, wenn sie damit ausdrücklich einverstanden ist. Der letzte Satz der Vorschrift stellt klar: Das Recht der beschuldigten Person, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihr zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

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Kann ich mir den Pflichtverteidiger aussuchen?

Weitgehend ja. § 142 Abs. 5 StPO bestimmt: Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Praktisch heißt das: Wer eine Anwältin oder einen Anwalt seines Vertrauens benennen will, sollte das früh tun und nicht abwarten, bis das Gericht von sich aus jemanden bestellt. Den Antrag bringt man vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft an; dem Gericht vorgelegt wird er dann von der Staatsanwaltschaft, und zwar mit einer eigenen Stellungnahme. Nach Anklageerhebung ist der Antrag beim zuständigen Gericht anzubringen (§ 142 Abs. 1 StPO).

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Wechsel und Ende der Bestellung

Die Bestellung endet nach § 143 Abs. 1 StPO mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie kann nach § 143 Abs. 2 StPO aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt.

Für einen Wechsel gilt § 143a StPO. Die Bestellung ist nach Absatz 1 aufzuheben, wenn die beschuldigte Person einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat.

Absatz 2 nennt drei weitere Fälle. Nummer 1 enthält die viel zitierte Dreiwochenfrist. Sie gilt nicht allgemein. Sie setzt voraus, dass der beschuldigten Person ein anderer als der von ihr fristgerecht bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dass ihr zur Auswahl nur eine kurze Frist gesetzt war. Nur dann kann sie binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellungsentscheidung einen anderen, von ihr bezeichneten Verteidiger beantragen, und auch dann darf kein wichtiger Grund entgegenstehen. Wer seinen Verteidiger selbst benannt und auch bekommen hat, hat dieses Fenster nicht.

Ist die Frist verstrichen oder war sie nie eröffnet, ist deshalb nicht alles vorbei. Nummer 3 gilt ohne Frist: Die Bestellung ist auch dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Nummer 2 betrifft den Sonderfall des bei einer Vorführung nach § 115a StPO bestellten Verteidigers. Für das Revisionsverfahren enthält Absatz 3 eine eigene, kürzere Frist. Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 143a Abs. 4 StPO).

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Wer bezahlt den Pflichtverteidiger wirklich?

Hier ist die Kette, die im Alltag oft abgekürzt wird.

Erster Schritt. Der Pflichtverteidiger ist ein sonst gerichtlich bestellter Rechtsanwalt. Er erhält seine Vergütung aus der Landeskasse, wenn ihn ein Gericht des Landes bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Absatz 1 der Vorschrift betrifft demgegenüber die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe und ist hier nicht einschlägig.

Zweiter Schritt. Kosten des Verfahrens sind nach § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge gehören dabei zu den gerichtlichen Auslagen; sie stehen als Nummer 9007 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, Teil 9 (Auslagen). Wird die angeklagte Person verurteilt, hat sie nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer sie verurteilt wird. Die Staatskasse tritt also in Vorleistung.

Dritter Schritt. § 52 Abs. 1 RVG gibt dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zusätzlich einen eigenen Anspruch: Er kann von der beschuldigten Person die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, einen Vorschuss jedoch nicht fordern. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Nach § 52 Abs. 2 RVG kann er nur insoweit geltend gemacht werden, als der beschuldigten Person ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Auf einen solchen Antrag setzt das Gericht der beschuldigten Person eine Frist, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Gibt sie innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, wird nach § 52 Abs. 3 RVG vermutet, dass sie leistungsfähig ist. Ein solches Schreiben sollte man deshalb nicht liegen lassen.

Die Formulierung „Pflichtverteidiger ist kostenlos“ ist deshalb falsch. Richtig ist: Die Kosten fallen zunächst nicht bei der beschuldigten Person an, und ob sie am Ende bei ihr hängen bleiben, entscheidet sich mit dem Verfahrensausgang und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Freigesprochene stehen anders da. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der angeschuldigten Person der Staatskasse zur Last. Für Rechtsmittel gilt § 473 Abs. 1 StPO: Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Die Kostenentscheidung selbst wird nach § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in der abschließenden Entscheidung getroffen und ist nach § 464 Abs. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?

Die Bestellung setzt einen Fall der notwendigen Verteidigung voraus. Liegt kein solcher Fall vor, gibt es keinen Pflichtverteidiger, unabhängig davon, wie belastend das Verfahren ist. Umgekehrt kann eine Wahlverteidigung auch dort sinnvoll sein, wo eine Bestellung möglich wäre, etwa weil die Verteidigung schon beginnen soll, bevor über einen Antrag entschieden ist.

Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und nicht nach der Strafprozessordnung. Das ist mit dem Versicherer zu klären.

Häufige Fragen

Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?

Vor Erhebung der Anklage ist der Antrag bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen; dem Gericht vorgelegt wird er von der Staatsanwaltschaft mit einer Stellungnahme. Nach Anklageerhebung ist er beim zuständigen Gericht anzubringen (§ 142 Abs. 1 StPO). Der Antrag sollte den Namen der gewünschten Verteidigerin oder des gewünschten Verteidigers enthalten (§ 142 Abs. 5 StPO).

Rechtlich hat er dieselben Befugnisse. Der Unterschied liegt in der Abrechnung: § 45 Abs. 3 RVG regelt die Vergütung aus der Staatskasse, § 52 RVG den möglichen Anspruch gegen die beschuldigte Person.

Nein. Die Bestellung knüpft an die Fälle des § 140 StPO an, nicht an die Einkommensverhältnisse. Eine Prozesskostenhilfe wie im Zivilverfahren kennt das Strafverfahren für die Verteidigung nicht. Die wirtschaftliche Lage wird erst bei § 52 Abs. 2 RVG bedeutsam.

§ 143a Abs. 2 StPO sieht das unter bestimmten Voraussetzungen vor. Die Dreiwochenfrist der Nummer 1 steht nur dem offen, dem ein anderer als der von ihm bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl nur eine kurze Frist gesetzt war. Unabhängig davon und ohne Frist gilt Nummer 3: wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Wie die Vergütung einer Verteidigung aufgebaut ist und welche Kosten in welchem Verfahrensabschnitt entstehen, erklären wir unter Vergütung.

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