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Der Zoll war im Betrieb: wann bei Schwarzarbeit eine Strafe droht und wann es beim Bußgeld bleibt
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Nicht jede Schwarzarbeit ist eine Straftat. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ahndet einen großen Teil der Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (§ 8 SchwarzArbG). Zur Straftat wird es dort, wo Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden (§ 266a StGB), wo Lohnsteuer verkürzt wird (§ 370 AO) oder wo jemand getäuscht und dadurch geschädigt wird (§ 263 StGB). Welche Strafe bei Schwarzarbeit im Raum steht, hängt deshalb davon ab, welcher dieser Vorwürfe erhoben wird, und das steht nach einer Prüfung des Zolls in aller Regel noch nicht fest.
Was darf der Zoll überhaupt?
Die Prüfung der Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten liegt bei den Behörden der Zollverwaltung (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG). Sie prüfen unter anderem, ob Meldepflichten erfüllt sind, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden und ob Mindestlohnvorschriften eingehalten werden. Für steuerliche Pflichten sind die Landesfinanzbehörden zuständig, für die Gewerbeanmeldung und die Handwerksrolle die zuständigen Landesbehörden.
Die Befugnisse sind im Gesetz beschrieben. Die Zollbehörden dürfen angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten betreten und dort Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen; Wohnungen sind davon ausdrücklich ausgenommen (§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG). Bei der Prüfung von Personen dürfen sie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse einholen und die Personalien überprüfen (§ 3 SchwarzArbG).
Damit ist die Grenze markiert. Eine Prüfung ist noch keine Durchsuchung. Wird der Vorgang zu einem Ermittlungsverfahren, gelten die Regeln der Strafprozessordnung, und dann gilt auch: Sie müssen sich zur Beschuldigung nicht äußern und dürfen jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben, die im Betrieb „zur Klärung“ gemacht werden, sind später Aktenbestandteil.
Schwarzarbeit: Strafe oder Bußgeld?
§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG beschreibt, wann Schwarzarbeit vorliegt: wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten, steuerliche Pflichten, Mitteilungspflichten als Sozialleistungsempfänger, die Anzeige des Gewerbes oder die Eintragung in die Handwerksrolle verletzt.
Davon nimmt § 1 Abs. 4 SchwarzArbG vier Gruppen aus: Leistungen von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder von Lebenspartnern, Leistungen aus Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe im Sinne der dort genannten Wohnungsbauvorschriften. Diese Ausnahme steht allerdings unter einer Bedingung, die leicht überlesen wird: Sie gilt nur für Leistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt nach dem Gesetz insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Das Wort „Nachbarschaftshilfe“ trägt also nicht von selbst; wer regelmäßig und gegen erhebliches Entgelt für Nachbarn arbeitet, ist damit nicht aus dem Anwendungsbereich heraus.
Ein Teil dieser Verstöße bleibt im Ordnungswidrigkeitenrecht. § 8 Abs. 5 SchwarzArbG nennt dafür ausschließlich Höchstbeträge und keine Mindestbuße: je nach Verstoß bis zu 1.000, 5.000, 30.000, 50.000 oder 100.000 Euro. Meldeverstöße nach dem Sozialgesetzbuch können daneben nach § 111 SGB IV geahndet werden, dort mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro in den schwersten der aufgezählten Fälle (§ 111 Abs. 4 SGB IV).
Zur Straftat wird der Vorgang, sobald einer der folgenden Vorwürfe im Raum steht.
§ 266a StGB: der zentrale Vorwurf
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266a Abs. 1 StGB). Ebenso strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber der für den Einzug zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge vorenthält (§ 266a Abs. 2 StGB).
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens genügt das Vorenthalten; ein Schaden im Sinne eines Betrugs muss nicht gesondert nachgewiesen werden. Zweitens erweitert § 266a Abs. 5 StGB den Kreis der Verpflichteten: Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, eines Hausgewerbetreibenden oder einer diesen gleichgestellten Person sowie der Zwischenmeister gleich.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (§ 266a Abs. 4 StGB). Als Regelbeispiele nennt die Vorschrift unter anderem das Handeln aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege und das Handeln als Mitglied einer Bande.
Warum wird die Nachforderung so hoch?
Weil sie nicht einfach die nicht gezahlten Beiträge auf den ausgezahlten Betrag ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestimmt: Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Das ausgezahlte Geld wird also als Nettobetrag behandelt, und der Beitragsberechnung wird das daraus hochgerechnete Bruttoentgelt zugrunde gelegt. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet der Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 SGB IV).
Wie hoch die Forderung am Ende ausfällt, lässt sich daraus nicht überschlagen. Welche Personen, welcher Zeitraum und welche Grundlage anzusetzen sind, ist der eigentliche Streitpunkt, und dort entscheidet sich die Größenordnung. Wer eine Zahl im Anhörungsschreiben liest, sollte sie nicht als feststehend behandeln, aber auch nicht als beliebig.
Was § 266a Abs. 6 StGB ist und was er nicht ist
Es gibt im Sozialversicherungsstrafrecht keine Selbstanzeige, die der steuerlichen entspricht. Die Begriffe lassen sich leicht vermischen, und das führt in die Irre.
§ 266a Abs. 6 StGB regelt Folgendes: In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat. Liegen diese Voraussetzungen vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft.
Der Zeitpunkt ist also an die Fälligkeit gebunden, die Mitteilung muss schriftlich an die Einzugsstelle gehen, und sie muss beides enthalten: die Höhe und die Darlegung. Nach einer Prüfung des Zolls ist dieser Zeitpunkt in aller Regel längst vorbei. Eine Zahlung im Nachhinein ist deshalb nicht dasselbe wie eine wirksame Erklärung nach § 266a Abs. 6 StGB, auch wenn sie im Verfahren Bedeutung haben kann.
Was neben § 266a StGB noch im Raum steht
Lohnsteuer. Wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO); in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).
Betrug. Wird eine Stelle getäuscht und dadurch ein Vermögensschaden verursacht, kommt § 263 StGB in Betracht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB) und in besonders schweren Fällen sechs Monaten bis zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB). Praktisch relevant wird das etwa bei unrichtigen Angaben gegenüber Leistungsträgern.
Diese Vorwürfe können nebeneinander stehen. Welcher am Ende trägt, entscheidet sich an den Feststellungen zum Sachverhalt, nicht an der Bezeichnung im ersten Schreiben.
Was jetzt sinnvoll ist
Sichern Sie die Unterlagen, die den Zeitraum betreffen, und verändern Sie nichts daran. Klären Sie, in welcher Rolle Sie angeschrieben werden: als Prüfbeteiligter, als Zeuge oder als Beschuldigter. Und trennen Sie die beiden Verfahren, die parallel laufen können: das Beitragsverfahren gegenüber der Einzugsstelle und das Straf- oder Bußgeldverfahren. Eine Erklärung, die in dem einen Verfahren sinnvoll erscheint, kann in dem anderen Folgen haben.
Häufige Fragen
Der Zoll stand unangekündigt im Betrieb. Durfte er das?
Für die Prüfung ja. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen Geschäftsräume und Grundstücke während der Geschäftszeiten angekündigt oder unangekündigt betreten; Wohnungen sind ausgenommen (§ 4 Abs. 1 SchwarzArbG). Wird daraus ein Ermittlungsverfahren, gelten für Durchsuchung und Beschlagnahme die Regeln der Strafprozessordnung.
Ich habe nur eine Aushilfe nicht angemeldet. Ist das gleich eine Straftat?
Das kommt darauf an, ob Beiträge vorenthalten wurden. § 266a Abs. 1 StGB knüpft daran und nicht an die Zahl der Beschäftigten oder die Dauer an. Ein Meldeverstoß kann daneben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 8 SchwarzArbG, § 111 SGB IV).
Wenn ich alles nachzahle, ist die Sache dann erledigt?
Nicht automatisch. § 266a Abs. 6 StGB verlangt eine schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach, mit Angabe der Höhe und Darlegung der Gründe, und erst dann wirkt die fristgemäße Nachzahlung. Eine spätere Zahlung ersetzt das nicht, kann aber im Verfahren berücksichtigt werden.
Muss ich der Prüferin oder dem Prüfer alles erklären?
Auskunfts- und Duldungspflichten aus dem Prüfungsverfahren und die Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren sind zwei verschiedene Dinge. Sobald ein Anfangsverdacht gegen Sie im Raum steht, gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern und dürfen zuvor einen Verteidiger befragen. Klären Sie Ihre Rolle, bevor Sie erklären.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie wir Unternehmen und Verantwortliche in Verfahren wegen Beitrags- und Abgabendelikten begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 266a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 1 und 3 StGB (Betrug)geprüft am 10. August 2026
- § 370 Abs. 1 und 3 AO (Steuerhinterziehung)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1, 2 und 4 SchwarzArbG (Zweck des Gesetzes; Begriff der Schwarzarbeit mit Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten; Ausnahmen für Angehörige und Lebenspartner, Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe, jedoch nur soweit die Leistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind)geprüft am 10. August 2026
- § 2 Abs. 1 SchwarzArbG (Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung)geprüft am 10. August 2026
- § 3 SchwarzArbG (Befugnisse bei der Prüfung von Personen)geprüft am 10. August 2026
- § 4 Abs. 1 SchwarzArbG (Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten, Betreten von Geschäftsräumen mit Ausnahme von Wohnungen)geprüft am 10. August 2026
- § 8 Abs. 5 SchwarzArbG (Bußgeldrahmen; nur Höchstbeträge von 1.000 bis 100.000 Euro, keine Mindestbuße)geprüft am 10. August 2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (Nettoarbeitsentgelt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen)geprüft am 10. August 2026
- § 28e Abs. 1 SGB IV (Zahlungspflicht des Arbeitgebers)geprüft am 10. August 2026
- § 111 Abs. 4 SGB IV (Bußgeldrahmen)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Belehrung über Schweigerecht und Verteidigerkonsultation)geprüft am 10. August 2026