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Fast leerer Bahnsteig mit einem abgestellten Koffer, eine Person geht unscharf im Hintergrund.

Verfahren für Ausländer

Kein Wohnsitz in Deutschland: was die Sicherheitsleistung nach § 132 StPO bedeutet

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Wer in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und einer Straftat dringend verdächtig ist, kann verpflichtet werden, eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens zu leisten und eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen. Das ist der Inhalt von § 132 Abs. 1 StPO, und er gilt ausdrücklich für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls gerade nicht vorliegen. Die Sicherheitsleistung ist kein Freikauf: Das Verfahren läuft weiter, und mit der Zahlung ist nichts erledigt.

Dieser Text erklärt die deutschen Begriffe mit, weil sie sich nicht von selbst erschließen.

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Die Begriffe, die Sie brauchen

Beschuldigter ist, gegen den ermittelt wird. Das ist keine Anklage und kein Urteil, sondern eine Rolle im Verfahren.

Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die das Ermittlungsverfahren leitet. Sie entscheidet, ob angeklagt, eingestellt oder ein Strafbefehl beantragt wird; die Polizei ermittelt, entscheidet aber nicht.

Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich; wird er nicht rechtzeitig erhoben, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO). Was gilt, wenn diese Frist ohne Verschulden versäumt wurde, steht weiter unten unter „Wenn die Frist bereits abgelaufen ist“.

Zustellung ist die förmliche Übergabe eines Schriftstücks. Ab der Zustellung laufen Fristen, unabhängig davon, ob Sie den Inhalt gelesen haben.

02

Was ordnet § 132 StPO an?

Drei Dinge, und sie hängen zusammen.

Erstens die Sicherheitsleistung. Angeordnet werden kann eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Zweck steht im Gesetz selbst: die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen. Die Sicherheit deckt also einen möglichen späteren Geldbetrag ab. Sie ist kein Ersatz für eine Strafe, kein Vergleich und kein Grund, das Verfahren abzuschließen.

Zweitens der Zustellungsbevollmächtigte. Anzugeben ist eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person, die Zustellungen für Sie entgegennimmt (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das ist der Teil mit den weiterreichenden Folgen, dazu gleich mehr.

Drittens die Zuständigkeit und die Folgen. Anordnen darf das nur die Richterin oder der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 132 Abs. 2 StPO). Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, können Beförderungsmittel und andere Sachen beschlagnahmt werden, die er mit sich führt und die ihm gehören (§ 132 Abs. 3 StPO). Die Vorschrift ist damit auf Lagen zugeschnitten, in denen der Beschuldigte angetroffen wird.

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Warum der Zustellungsbevollmächtigte der wichtigere Teil ist

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung zugestellt werden wie an den Vertretenen (§ 171 ZPO), und für Zustellungen im Strafverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 37 Abs. 1 StPO).

Das heißt: Was an die bevollmächtigte Person zugestellt wird, gilt als Ihnen zugestellt. Die Frist läuft ab diesem Tag, auch wenn Sie in einem anderen Land sind und noch nichts wissen. Auf diesem Weg kann die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl ablaufen, ohne dass je eine Verhandlung stattgefunden hat (§ 410 StPO).

Zwei Folgerungen. Erstens: Wer eine solche Vollmacht erteilt hat, sollte sicherstellen, dass er schnell erfährt, was dort ankommt. Zweitens: Der gewählte Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht gilt als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten entgegenzunehmen (§ 145a Abs. 1 StPO); eine Ladung darf ihm nur zugestellt werden, wenn er in der Vollmacht ausdrücklich dazu ermächtigt ist (§ 145a Abs. 2 StPO). Damit landet die Post an einer Stelle, die weiß, was zu tun ist.

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Wenn die Frist bereits abgelaufen ist

Damit ist die Sache nicht ohne Weiteres erledigt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).

Dieser Weg ist selbst an eine Frist gebunden, und sie ist kurz. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen, und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen, hier also der Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 45 Abs. 2 StPO). Für den im Ausland lebenden Beschuldigten heißt das: Maßgeblich ist die Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

Dieser Zusammenhang gehört zur Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten dazu. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es nicht beanstandet, dass ein Beschuldigter ohne inländischen Wohnsitz einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss und die zweiwöchige Einspruchsfrist mit der Zustellung an diese Person zu laufen beginnt; er hat dabei aber darauf abgestellt, dass dem Betroffenen nach Kenntniserlangung die volle Einspruchsfrist zur Verfügung stehen muss, gegebenenfalls über die Wiedereinsetzung (EuGH, Urteil vom 22. März 2017, C-124/16, C-188/16 und C-213/16, Tranca u. a.). Die Härte der Zustellungsregel und dieser Rechtsbehelf hängen also zusammen.

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet das Gericht. Eine Aussage darüber, wie es entscheiden wird, ist nicht möglich. Was sich sagen lässt: Der Weg besteht, er hängt am fehlenden Verschulden, und er ist nach einer Woche verschlossen.

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Und wenn ein Haftbefehl im Raum steht?

Dann gilt § 132 StPO gerade nicht, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen. Für die Untersuchungshaft braucht es einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund (§ 112 Abs. 1 StPO). Einer davon ist die Fluchtgefahr: Sie liegt vor, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Ein Wohnsitz im Ausland ist einer der Umstände, die dabei erörtert werden; er ist für sich genommen kein Haftgrund, und die Prüfung bleibt eine Einzelfallprüfung.

Ist ein Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr ergangen, kann der Richter seinen Vollzug aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Das Gesetz nennt unter anderem Meldeauflagen, das Verbot, den Aufenthaltsort ohne Erlaubnis zu verlassen, und die Leistung einer angemessenen Sicherheit (§ 116 Abs. 1 StPO). Art und Höhe setzt der Richter nach freiem Ermessen fest; zu leisten ist sie durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen (§ 116a Abs. 1 und 2 StPO). Wer die Aussetzung gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt, muss ebenfalls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 116a Abs. 3 StPO).

Eine dritte Vorschrift betrifft die vorläufige Festnahme: Hat der Beschuldigte im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, kann von der Festnahme abgesehen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, und wenn der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet (§ 127a Abs. 1 StPO); § 116a Abs. 1 und 3 StPO gilt entsprechend (§ 127a Abs. 2 StPO).

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Darf ich ausreisen?

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort, und niemand sollte Ihnen eine geben, der Ihre Akte nicht kennt. Es kommt darauf an, was angeordnet wurde, in welchem Stadium das Verfahren steht und ob eine Ladung offen ist. Klären Sie das, bevor Sie planen, und nicht danach.

07

In welcher Sprache läuft das Verfahren?

Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 GVG).

Für den Beschuldigten geht das weiter. Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist; darauf ist er in einer ihm verständlichen Sprache hinzuweisen, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Hinzuziehung für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich beanspruchen kann (§ 187 Abs. 1 GVG). In der Regel erforderlich ist außerdem die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen (§ 187 Abs. 2 GVG).

Unabhängig von der Sprache gilt: Sie müssen sich zur Beschuldigung nicht äußern und dürfen jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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Und wenn ich schon im Ausland bin?

Für den Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Achte Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen des Gesetzes Anwendung (§ 78 Abs. 1 IRG). In diesem Rahmen wird auch ein Europäischer Haftbefehl behandelt, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat.

§ 83 IRG regelt ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen und behandelt in seinen Absätzen 2 und 3 den Fall, dass die verurteilte Person bei der Verhandlung nicht persönlich anwesend war. Wer in Abwesenheit verurteilt wurde, sollte die Frage früh prüfen lassen, statt sie erst bei einer Grenzkontrolle zu bemerken.

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Ein Hinweis zum Aufenthaltsrecht

Was eine Verurteilung für ein Visum, einen Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerung bedeutet, ist keine strafrechtliche Frage. Das ist Ausländerrecht, es folgt eigenen Regeln und muss gesondert geprüft werden. Verlassen Sie sich hier nicht auf Auskünfte aus dem Strafverfahren.

Häufige Fragen

Ist die Sache erledigt, wenn ich die Sicherheit geleistet habe?

Nein. Die Sicherheit dient nach dem Gesetz dazu, die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, und deckt die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens ab (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Sie beendet das Verfahren nicht, sie ersetzt keine Strafe, und sie ist keine Zahlung an den Geschädigten. Wer einen Betrag hinterlegt hat, ist weiterhin Beschuldigter.

Dann können Beförderungsmittel und andere Sachen beschlagnahmt werden, die Sie mit sich führen und die Ihnen gehören (§ 132 Abs. 3 StPO). Das betrifft in der Praxis vor allem das Fahrzeug.

Wenn die Anordnung ergangen ist, gehört das dazu (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sinnvoller ist es meist, einen Verteidiger zu beauftragen: Der gewählte Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten entgegenzunehmen (§ 145a Abs. 1 StPO), und er weiß, welche Frist mit welchem Schreiben zu laufen beginnt.

Das hängt vom Verfahren und von der Ladung ab und lässt sich nur anhand der Akte klären. Ignorieren ist in keinem Fall der richtige Weg, weil an das Ausbleiben Folgen geknüpft sind.

Nicht ohne Weiteres. Wer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und innerhalb dieser Woche ist auch der Einspruch nachzuholen (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Woche beginnt mit der Kenntnis. Ob der Antrag Erfolg hat, entscheidet das Gericht. Lassen Sie das sofort prüfen, statt die Sache für abgeschlossen zu halten.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie wir Beschuldigte ohne Wohnsitz in Deutschland vertreten, lesen Sie auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht. Eine englischsprachige Darstellung finden Sie unter English.

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