
Ermittlungsverfahren
Untersuchungshaft: was Angehörige jetzt tun können
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
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Wenn ein Angehöriger in Untersuchungshaft sitzt, ist der eine Schritt, der in den ersten Stunden zählt, die Beauftragung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers. Der inhaftierten Person ist der schriftliche und mündliche Verkehr mit der Verteidigung gestattet, auch wenn sie sich nicht auf freiem Fuß befindet (§ 148 Abs. 1 StPO); für den Verkehr mit allen anderen, also auch mit Ihnen, können dagegen Beschränkungen angeordnet werden (§ 119 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des § 147 Abs. 1 StPO steht ebenfalls der Verteidigung zu; ein Beschuldigter ohne Verteidiger hat nach § 147 Abs. 4 StPO nur ein engeres eigenes Einsichtsrecht. Wer wegen des Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommen wird, ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen (Art. 104 Abs. 3 GG). Sie selbst können den Haftbefehl nicht angreifen. Sie können aber dafür sorgen, dass jemand es kann.
Wie erfahren Sie, wo die Person ist?
Das Gesetz sieht mehrere Benachrichtigungen vor. Der verhaftete Beschuldigte muss unverzüglich Gelegenheit bekommen, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO). Wird nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, muss das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anordnen, und dieselbe Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft (§ 114c Abs. 2 StPO). Dasselbe verlangt Art. 104 Abs. 4 GG.
Angehörige haben aber keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Auskunft darüber, was vorgeworfen wird, läuft über die Verteidigung. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, sind der Verteidigung aber die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Was in den ersten Tagen passiert
Bei der Verhaftung erhält der Beschuldigte eine Abschrift des Haftbefehls, bei nicht hinreichenden Deutschkenntnissen zusätzlich eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache (§ 114a StPO). Er ist unverzüglich und schriftlich über seine Rechte zu belehren (§ 114b Abs. 1 StPO), unter anderem darüber, dass er sich nicht zur Sache äußern muss und jederzeit einen Verteidiger befragen kann, auch schon vor der ersten Vernehmung (§ 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 StPO).
Nach der Ergreifung ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen (§ 115 Abs. 1 StPO). Das Gericht vernimmt ihn unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag (§ 115 Abs. 2 StPO), und gibt ihm Gelegenheit, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften (§ 115 Abs. 3 StPO). Was in dieser Vernehmung gesagt oder nicht gesagt wird, wirkt über das gesamte Verfahren hinweg.
Worauf ein Haftbefehl gestützt wird
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt, und sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (§ 112 Abs. 1 StPO). Als Haftgründe nennt das Gesetz Flucht oder Sichverborgenhalten, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO). Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel beeinträchtigen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirken. Daneben steht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Taten (§ 112a StPO).
Im Haftbefehl müssen der Beschuldigte, die Tat, der Haftgrund und die Tatsachen stehen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben (§ 114 Abs. 2 StPO). Diese Begründung ist der Ansatzpunkt der Verteidigung gegen die Haft.
Was Sie als Angehöriger besser lassen
Dem Beschuldigten können Beschränkungen auferlegt werden, soweit das zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dazu gehört, dass Besuche und Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und dass Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr überwacht werden (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO). Ist die Überwachung der Telekommunikation angeordnet, wird sie den Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt (§ 119 Abs. 3 StPO).
Nehmen Sie deshalb an, dass Gespräche und Briefe mitgelesen werden. Reden Sie am Telefon nicht über den Tatvorwurf, nicht über Zeugen und nicht über das, was jemand aussagen soll, und nehmen Sie keinen Kontakt zu Mitbeschuldigten oder möglichen Zeugen auf. Solches Verhalten kann in die Beurteilung der Verdunkelungsgefahr einfließen. Für den Verkehr mit der Verteidigung gilt das nicht in gleicher Weise: Die §§ 148 und 148a StPO bleiben unberührt (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Haftverschonung, Haftprüfung, Haftbeschwerde
Drei Wege sind im Gesetz vorgesehen, und sie hängen zusammen.
Aussetzung des Vollzugs (§ 116 StPO). Beruht der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr, setzt der Richter den Vollzug aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Haft ebenfalls erreichen können. Das Gesetz nennt namentlich Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Aufsicht beim Verlassen der Wohnung und die Leistung einer angemessenen Sicherheit (§ 116 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Verdunkelungsgefahr kann der Richter aussetzen, wenn mildere Maßnahmen die Gefahr erheblich vermindern (§ 116 Abs. 2 StPO). Ob eine Aussetzung in Betracht kommt, entscheidet allein das Gericht. Planbar ist sie nicht.
Haftprüfung (§§ 117, 118 StPO). Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit beantragen, dass gerichtlich geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Recht, gegen die auf den Antrag ergehende Entscheidung Beschwerde einzulegen, bleibt davon aber unberührt (§ 117 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf Antrag wird nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO); diese darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 StPO). Wurde die Haft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Haft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).
Haftbeschwerde (§ 304 StPO). Gegen den Haftbefehl ist die Beschwerde statthaft. Sie führt zu einer Entscheidung des übergeordneten Gerichts.
Die Wahl zwischen Haftprüfung und Beschwerde ist keine Formsache: Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO stehen beide Wege nicht gleichzeitig offen. Verbraucht ist die Beschwerde damit nicht, denn gegen die Entscheidung über den Haftprüfungsantrag bleibt sie nach Satz 2 eröffnet. Welcher der richtige ist, hängt von Akteninhalt, Verfahrensstand und Ziel ab. Diese Entscheidung gehört in die Hand der Verteidigung.
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 StPO). Sonst ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet (§ 121 Abs. 2 StPO). Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer an, muss es die Voraussetzungen spätestens nach jeweils drei Monaten erneut prüfen (§ 122 Abs. 4 StPO).
Diese Fristen sind Prüfungsgrenzen, keine Vorhersage über die Dauer im Einzelfall.
Fragen, die uns Angehörige stellen
Wie lange dauert Untersuchungshaft?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Der Vollzug darf über sechs Monate hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden; dann entscheidet das Oberlandesgericht (§ 122 StPO). Unabhängig davon kann jederzeit Haftprüfung beantragt werden (§ 117 Abs. 1 StPO).
Darf ich meinen Angehörigen in der Untersuchungshaft besuchen?
Das hängt davon ab, ob Beschränkungen nach § 119 StPO angeordnet sind. Möglich ist unter anderem die Anordnung, dass Besuche der Erlaubnis bedürfen und überwacht werden (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO). Über Anordnungen ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen (§ 119 Abs. 1 Satz 6 StPO). Wie ein Besuch beantragt wird, kann die Verteidigung bei der Anstalt und beim Gericht klären.
Bekommt mein Angehöriger einen Pflichtverteidiger, und kann ich trotzdem selbst jemanden beauftragen?
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorzuführen ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) oder sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Die Bestellung erfolgt dann auch ohne Antrag (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Daneben kann der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens selbst einen Verteidiger wählen (§ 137 Abs. 1 StPO). Diese Wahl trifft er, nicht der Angehörige. Sie können den Kontakt herstellen und das Mandat wirtschaftlich übernehmen.
Kann ich Geld hinterlegen, damit die inhaftierte Person freikommt?
Die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen ist eine der Maßnahmen, die bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl in Betracht kommen (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO). Ob der Richter den Vollzug aussetzt und unter welchen Bedingungen, entscheidet er nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Zahlung allein bewirkt nichts.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Was in einem Haftverfahren sinnvoll ist, ergibt sich erst aus der Akte. Eine Übersicht über das Ermittlungsverfahren finden Sie auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht. Wie Sie uns außerhalb der Bürozeiten erreichen, steht unter Kontakt.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- Art. 104 Abs. 2, 3 und 4 GGgeprüft am 10. August 2026
- § 112 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)geprüft am 10. August 2026
- § 112a StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)geprüft am 10. August 2026
- § 114 StPO (Haftbefehl)geprüft am 10. August 2026
- § 114a StPO (Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung)geprüft am 10. August 2026
- § 114b StPO (Belehrung des verhafteten Beschuldigten)geprüft am 10. August 2026
- § 114c StPO (Benachrichtigung von Angehörigen)geprüft am 10. August 2026
- § 115 StPO (Vorführung vor den zuständigen Richter)geprüft am 10. August 2026
- § 116 StPO (Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls)geprüft am 10. August 2026
- § 117 StPO (Haftprüfung)geprüft am 10. August 2026
- § 118 StPO (Verfahren bei der Haftprüfung)geprüft am 10. August 2026
- § 119 StPO (Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft)geprüft am 10. August 2026
- § 121 StPO (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate)geprüft am 10. August 2026
- § 122 StPO (Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)geprüft am 10. August 2026
- § 137 StPO (Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers)geprüft am 10. August 2026
- § 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO (notwendige Verteidigung)geprüft am 10. August 2026
- § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO (Bestellung ohne Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 147 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 StPO (Akteneinsicht der Verteidigung; eigenes, engeres Einsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten nach Abs. 4)geprüft am 10. August 2026
- § 148 Abs. 1 StPO (Kommunikation mit dem Verteidiger)geprüft am 10. August 2026
- § 148a StPO (Durchführung von Überwachungsmaßnahmen; nur als Verweisung aus § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 304 StPO (Zulässigkeit der Beschwerde)geprüft am 10. August 2026