
Ermittlungsverfahren
Beleidigung: welche Strafe droht und wo die Meinungsfreiheit endet
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
- Veröffentlicht
- Zuletzt geändert
- Themen
- Ermittlungsverfahren
- 9 Minuten Lesezeit
- 9 Minuten Lesezeit
Die Beleidigung wird nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird sie öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, reicht der Rahmen bis zu zwei Jahren. Daneben stehen zwei weitere Vorschriften mit eigenen Rahmen: die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB), bei der die Strafe bis zu fünf Jahren reichen kann, wenn die Tat öffentlich begangen wird. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt nicht vom Ton ab, sondern davon, ob eine Meinung geäußert oder eine Tatsache behauptet wurde.
Welche Strafe droht bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung?
Die drei Vorschriften schützen dieselbe Ehre, aber sie erfassen unterschiedliche Äußerungen.
§ 185 StGB erfasst die Beleidigung. Das Gesetz beschreibt sie nicht näher, es nennt nur die Strafe. Erfasst ist damit vor allem die Herabsetzung durch ein Werturteil.
§ 186 StGB erfasst, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren. Bemerkenswert ist der Wortlaut: Nicht die Unwahrheit muss bewiesen werden, sondern die Wahrheit. Wer eine Tatsachenbehauptung aufstellt, trägt insoweit das Risiko.
§ 187 StGB erfasst, wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden. Der Rahmen reicht bis zu zwei Jahren, bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahren.
Meinung oder Tatsachenbehauptung?
Diese Unterscheidung trägt den ganzen Bereich. Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht. Ob eine Äußerung das eine oder das andere ist, entscheidet sich nicht am einzelnen Wort, sondern am Zusammenhang, in dem es gefallen ist.
Verfassungsrechtlich steht dahinter Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht gilt nicht schrankenlos. Art. 5 Abs. 2 GG nennt als Schranken die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Auf der anderen Seite steht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Abwägung, keine Liste. Wir nennen deshalb bewusst keine Aufzählung erlaubter oder verbotener Ausdrücke. Dieselbe Formulierung kann in einer hitzigen Auseinandersetzung anders zu bewerten sein als in einer vorbereiteten Veröffentlichung, gegenüber einem Fremden anders als unter Bekannten, in einem geschlossenen Chat anders als in einem offenen Kommentarbereich.
Zwei Vorschriften ergänzen die Abwägung. § 192 StGB stellt klar, dass der Beweis der Wahrheit die Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausschließt, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen hervorgeht. Und § 193 StGB nimmt tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sowie Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von der Strafbarkeit aus, soweit nicht Form oder Umstände eine Beleidigung ergeben.
Vier Vorschriften daneben
§ 188 StGB erhöht die Strafe, wenn sich die Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person richtet, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, aus Beweggründen erfolgt, die mit der Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen, und geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das politische Leben bis hin zur kommunalen Ebene reicht.
§ 189 StGB erfasst die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
§ 192a StGB erfasst die verhetzende Beleidigung, also das Zuleiten eines menschenwürdeverletzenden Inhalts an eine Person, die einer der dort genannten Gruppen angehört, ohne dass diese darum gebeten hat. Der Rahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 130 StGB betrifft die Volksverhetzung und ist etwas anderes als ein Ehrdelikt. Der Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB beginnt bei drei Monaten und reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die Abgrenzung ist wichtig, dass diese Vorschrift den öffentlichen Frieden schützt und nicht die Ehre einer einzelnen Person.
Strafantrag und Drei-Monats-Frist
Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). In den Fällen der §§ 188 und 192a StGB wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 194 Abs. 1 Satz 3 StGB). Für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu (§ 194 Abs. 2 StGB). Richtet sich die Tat gegen einen Amtsträger während des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst, wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt (§ 194 Abs. 3 StGB); gegen ein Gesetzgebungsorgan oder eine andere politische Körperschaft gerichtete Taten werden nur mit deren Ermächtigung verfolgt (§ 194 Abs. 4 StGB).
Die Frist ist kurz. Wer antragsberechtigt ist und den Antrag nicht binnen drei Monaten stellt, für den wird die Tat nicht verfolgt (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung (§ 77b Abs. 5 StGB).
Von der Antragsfrist zu unterscheiden ist die Verjährung. Sie richtet sich nach dem Höchstmaß des jeweils verwirklichten Tatbestandes (§ 78 Abs. 3 StGB). Für die Grundform der Beleidigung und der üblen Nachrede, die im Höchstmaß ein Jahr androht, sind das drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB); wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, reicht der Rahmen bis zu zwei Jahren und die Frist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei der Verleumdung sind es in beiden Formen fünf Jahre. Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind gesondert geregelt; die Einzelheiten stehen in unserem Ratgeber zur Verjährung im Strafrecht.
Warum die Staatsanwaltschaft auf die Privatklage verweist
Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 StGB gehören zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Bei ihnen erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Verneint sie das öffentliche Interesse, ist das Verfahren nicht zu Ende. Der Verletzte kann die Tat selbst im Wege der Privatklage verfolgen, ohne dass es einer vorherigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf (§ 374 Abs. 1 StPO).
Vorgeschaltet ist dabei ein Schritt, der leicht übersehen wird: Wegen Beleidigung ist die Erhebung der Privatklage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist; die Bescheinigung darüber ist mit der Klage einzureichen (§ 380 Abs. 1 StPO).
Zwei weitere Vorschriften sind für diesen Bereich typisch. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beleidiger oder einen von ihnen für straffrei erklären (§ 199 StGB). Und bei einer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangenen Beleidigung ist auf Antrag anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird (§ 200 Abs. 1 StGB).
Häufige Fragen zur Beleidigung
Ist eine Beleidigung im Chat oder in einem Kommentar strafbar? Der Ort der Äußerung ändert nichts an der Strafbarkeit, wohl aber am Rahmen. § 185 StGB sieht bis zu zwei Jahren vor, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird; entsprechende Erhöhungen enthalten § 186 und § 187 StGB.
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung? Bei § 186 StGB genügt die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache, die nicht erweislich wahr ist. § 187 StGB verlangt zusätzlich, dass die Tatsache unwahr ist und der Täter wider besseres Wissen handelt.
Ich habe eine Anzeige wegen Beleidigung bekommen. Muss ich mich äußern? Nein. Sie müssen sich zur Sache nicht äußern; darüber ist zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). In Äußerungssachen entscheidet der Zusammenhang, und der ergibt sich aus der Akte. Eine Stellungnahme vor Akteneinsicht arbeitet ohne Kenntnis dessen, worauf sie sich bezieht.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen. Ist die Sache damit erledigt? Nicht zwingend. § 376 StPO betrifft nur die öffentliche Klage. Der Verletzte kann die Tat nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO selbst verfolgen; vorher ist der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 StPO durchzuführen. Für beide Seiten beginnt damit ein Verfahren mit eigenen Regeln.
Wie es weitergeht
Ob eine Äußerung strafbar ist, entscheidet sich am Wortlaut, am Anlass, am Adressaten und am Zusammenhang. Diese vier Punkte stehen in der Akte, nicht in der Erinnerung. Wie eine Verteidigung in Äußerungssachen arbeitet, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 185 StGB (Beleidigung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bis zu zwei Jahren, wenn öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen)geprüft am 10. August 2026
- § 186 StGB (üble Nachrede: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bis zu zwei Jahren bei öffentlicher Begehung)geprüft am 10. August 2026
- § 187 StGB (Verleumdung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bis zu fünf Jahren bei öffentlicher Begehung)geprüft am 10. August 2026
- § 188 StGB (gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung; Erstreckung auf die kommunale Ebene)geprüft am 10. August 2026
- § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)geprüft am 10. August 2026
- § 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)geprüft am 10. August 2026
- § 192a StGB (verhetzende Beleidigung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)geprüft am 10. August 2026
- § 194 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 StGB (Strafantrag; besonderes öffentliches Interesse in den Fällen der §§ 188 und 192a; Antragsrecht des Dienstvorgesetzten; Ermächtigung politischer Körperschaften)geprüft am 10. August 2026
- § 199 StGB (wechselseitig begangene Beleidigungen, Straffreierklärung)geprüft am 10. August 2026
- § 200 Abs. 1 StGB (Bekanntgabe der Verurteilung auf Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 77 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Antragsberechtigung des Verletzten; Übergang auf Angehörige)geprüft am 10. August 2026
- § 77b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Antragsfrist von drei Monaten; Beginn mit Ablauf des Tages der Kenntnis von Tat und Täter)geprüft am 10. August 2026
- § 77b Abs. 5 StGB (Ruhen der Antragsfrist während des Sühneversuchs)geprüft am 10. August 2026
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 StGB (Verjährungsfrist von fünf Jahren bei einem Höchstmaß von mehr als einem bis zu fünf Jahren, von drei Jahren bei den übrigen Taten)geprüft am 10. August 2026
- § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung, nur zur Abgrenzung: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren)geprüft am 10. August 2026
- Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit)geprüft am 10. August 2026
- Art. 5 Abs. 2 GG (Schranken: allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre)geprüft am 10. August 2026
- Art. 1 Abs. 1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde)geprüft am 10. August 2026
- § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Privatklage bei Beleidigung nach den §§ 185 bis 189 StGB)geprüft am 10. August 2026
- § 376 StPO (öffentliche Klage nur bei öffentlichem Interesse)geprüft am 10. August 2026
- § 380 Abs. 1 StPO (erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung der Privatklage)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht, Belehrung)geprüft am 10. August 2026