
Ermittlungsverfahren
Falsche Verdächtigung: was tun, wenn die Anzeige gegen Sie nicht stimmt
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Ermittlungsverfahren
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Wenn Sie zu Unrecht angezeigt worden sind, hilft zuerst das Verfahren, in dem Sie Beschuldigter sind, und nicht ein zweites Verfahren gegen den Anzeigenden. Der Weg führt über die Akteneinsicht, über eine schriftliche Stellungnahme zum richtigen Zeitpunkt und über die Frage, was die Ermittlungen tatsächlich hergeben. Eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB setzt voraus, dass der Anzeigende wider besseres Wissen gehandelt hat; wer eine objektiv unzutreffende Anzeige erstattet, sie aber selbst für richtig hält, erfüllt diese Vorschrift nicht.
Wann eine falsche Verdächtigung strafbar ist
§ 164 Abs. 1 StGB verlangt mehrere Voraussetzungen zugleich: Verdächtigt werden muss ein anderer, und zwar bei einer Behörde, bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich. Der Vorwurf muss eine rechtswidrige Tat oder die Verletzung einer Dienstpflicht betreffen, er muss wider besseres Wissen erhoben werden, und er muss in der Absicht geschehen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 164 Abs. 2 StGB erfasst denselben Vorgang in einer zweiten Form: eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art wider besseres Wissen, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen einen anderen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. § 164 Abs. 3 StGB sieht einen erhöhten Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, wenn die Tat begangen wird, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach den dort genannten Vorschriften zu erlangen; in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Der entscheidende Begriff ist das Handeln wider besseres Wissen. Er beschreibt einen inneren Vorgang. Wer ihn belegen will, muss nicht nur zeigen, dass die Anzeige unzutreffend war, sondern auch, dass der Anzeigende das wusste. Eine Gegenanzeige wirft damit eine ganz andere Beweisfrage auf als die, um die es dem zu Unrecht Beschuldigten geht.
Daneben steht § 145d StGB, das Vortäuschen einer Straftat. Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht bereits nach einer der dort genannten anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, unter anderem nach § 164 StGB. § 145d Abs. 2 StGB erfasst die Täuschung über den Beteiligten an einer Tat. Anders als § 164 StGB setzt § 145d StGB nicht voraus, dass ein bestimmter anderer Mensch verdächtigt wird.
Warum eine Gegenanzeige das Verfahren gegen Sie nicht beendet
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Sobald sie von einem Verdacht erfährt, hat sie den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Eine Gegenanzeige erzeugt deshalb genau das, was ihr Name sagt: ein zweites Verfahren. Sie hebt das erste nicht auf, sie beschleunigt es nicht, und sie ändert nichts an dem, was die Akte über Sie enthält.
Zwei praktische Folgen kommen hinzu. Ihre Angaben in der Gegenanzeige liegen anschließend auch in Ihrem Verfahren vor. Und die Aufmerksamkeit verschiebt sich weg von der Frage, die zählt: Reicht das, was gegen Sie vorliegt, für eine Anklage?
Das heißt nicht, dass eine Anzeige nach § 164 StGB nie in Betracht kommt. Es geht um die Reihenfolge: zuerst das eigene Verfahren. Wie wir dabei vorgehen, beschreiben wir gesondert unter Gegenanzeige.
Was im Verfahren gegen Sie tatsächlich hilft
Drei Vorschriften bestimmen den Handlungsspielraum.
Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wer sich zu Unrecht beschuldigt sieht, will sofort alles erklären. Genau dabei entstehen Angaben, die später an der Akte gemessen werden.
Der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklageerhebung vorzulegen wären (§ 147 Abs. 1 StPO); der Beschuldigte ohne Verteidiger kann nach § 147 Abs. 4 StPO Akteneinsicht erhalten, dort unter zusätzlichen Einschränkungen. Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf beruht.
Und die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Auf den zweiten Halbsatz kommt es an, wenn Nachrichtenverläufe oder Zeugen zu sichern sind, bevor sie verschwinden.
Am Ende steht die Entscheidung nach § 170 StPO: Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie; andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Falsche Angaben in der Vernehmung und vor Gericht
Eine Anzeige ist das eine, eine Aussage im Verfahren das andere. Wer als Zeuge vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird nach § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer falsch schwört, wird nach § 154 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 154 Abs. 2 StGB). Die falsche Versicherung an Eides Statt ist nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
§ 158 StGB enthält dazu eine Ausnahmeregel: Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Verspätet ist die Berichtigung unter anderem dann, wenn aus der Tat bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn gegen den Täter schon eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist (§ 158 Abs. 2 StGB). Die Berichtigung kann bei der Stelle erfolgen, der die falsche Angabe gemacht wurde, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde (§ 158 Abs. 3 StGB).
Üble Nachrede und Verleumdung
Wenn die unwahre Behauptung nicht bei einer Behörde, sondern gegenüber Dritten aufgestellt wird, kommen die Ehrschutzvorschriften in Betracht. § 186 StGB betrifft die üble Nachrede: das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 187 StGB betrifft die Verleumdung: dieselbe Handlung wider besseres Wissen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Zu beachten ist § 193 StGB. Danach sind unter anderem Äußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie dienstliche Anzeigen nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen hervorgeht. Diese Vorschrift ist einer der Gründe, aus denen eine Strafanzeige nicht schon deshalb strafbar ist, weil sie sich später als unzutreffend erweist.
Wer die Kosten trägt, wenn die Anzeige unwahr war
Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 469 Abs. 1 Satz 1 StPO). War noch kein Gericht mit der Sache befasst, ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre (§ 469 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 469 Abs. 3 StPO).
Der Maßstab ist dabei ein anderer: § 469 StPO verlangt Vorsatz oder Leichtfertigkeit und eine unwahre Anzeige, § 164 StGB dagegen Handeln wider besseres Wissen.
Häufige Fragen
Kann ich verlangen, dass gegen den Anzeigenden ermittelt wird?
Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO); Verletzten ist auf Antrag eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Ob ermittelt wird, richtet sich nach § 152 Abs. 2 StPO. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis besteht nicht.
Was kann ich tun, wenn meine eigene Anzeige eingestellt wird?
Die Staatsanwaltschaft hat den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden und Verletzte über die Anfechtungsmöglichkeit und die Frist zu belehren (§ 171 StPO). Dem Verletzten steht binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu (§ 172 Abs. 1 StPO). Danach kann er binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen; dieser Antrag ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen, unter anderem bei Privatklagedelikten (§ 172 Abs. 2 StPO). Der Antrag muss die Tatsachen und Beweismittel angeben und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 172 Abs. 3 StPO). Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 4 StPO).
Reicht es, wenn ich beweise, dass die Anzeige falsch war?
Für § 164 StGB nicht. Die Vorschrift verlangt zusätzlich, dass der Anzeigende wider besseres Wissen und in der Absicht handelte, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Für die Kostenfolge des § 469 StPO gilt ein anderer Maßstab, nämlich Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
Soll ich mich sofort zur Sache äußern, um den Irrtum aufzuklären?
Das ist eine Entscheidung nach der Akteneinsicht, nicht davor. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt es Ihnen frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und erlaubt Ihnen, jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen. Was Sie wissen und was in der Akte steht, sind zwei verschiedene Dinge.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Wie eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren arbeitet und wann eine Stellungnahme in Betracht kommt, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 164 Abs. 1, 2 und 3 StGB (falsche Verdächtigung, wider besseres Wissen, Absicht eines behördlichen Verfahrens)geprüft am 10. August 2026
- § 145d Abs. 1, 2 und 4 StGB (Vortäuschen einer Straftat)geprüft am 10. August 2026
- § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage, drei Monate bis fünf Jahre)geprüft am 10. August 2026
- § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Meineid, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr)geprüft am 10. August 2026
- § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt)geprüft am 10. August 2026
- § 158 Abs. 1, 2 und 3 StGB (Berichtigung einer falschen Angabe, Verspätung)geprüft am 10. August 2026
- § 186 StGB (üble Nachrede)geprüft am 10. August 2026
- § 187 StGB (Verleumdung)geprüft am 10. August 2026
- § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)geprüft am 10. August 2026
- § 158 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Anzeige und Strafantrag, Bestätigung für Verletzte)geprüft am 10. August 2026
- § 152 Abs. 2 StPO (Verfolgungspflicht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten)geprüft am 10. August 2026
- § 160 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Erforschung des Sachverhalts, auch entlastende Umstände)geprüft am 10. August 2026
- § 170 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Anklage oder Einstellung mangels genügenden Anlasses)geprüft am 10. August 2026
- § 171 StPO (Bescheid an den Antragsteller, Belehrung über die Anfechtung)geprüft am 10. August 2026
- § 172 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO (Beschwerde binnen zwei Wochen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats, Anwaltszwang, Oberlandesgericht)geprüft am 10. August 2026
- § 469 Abs. 1, 2 und 3 StPO (Kosten bei vorsätzlich oder leichtfertig erstatteter unwahrer Anzeige)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Belehrung, Schweigerecht, Verteidigerbefragung)geprüft am 10. August 2026
- § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO (Akteneinsicht)geprüft am 10. August 2026