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Geschlossenes Tor in einer langen Backsteinmauer im Morgenlicht.

Rechtsmittel und Vollstreckung

Ladung zum Strafantritt: welche Wege es gibt und was ein Gnadengesuch leistet

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Die Ladung kommt von der Staatsanwaltschaft, denn nach § 451 Abs. 1 StPO erfolgt die Strafvollstreckung durch sie als Vollstreckungsbehörde; vollstreckt wird nach § 449 StPO erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Von diesem Punkt an gibt es vier verschiedene Wege mit vier verschiedenen Adressaten: den Aufschub bei der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 455 und 456 StPO, die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen nach § 458 StPO, die Aussetzung des Strafrestes durch die Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB und das Gnadenverfahren. Ein Gnadengesuch ist keines dieser Rechtsmittel, und es hemmt die Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 der Hamburgischen Gnadenordnung grundsätzlich nicht.

Wer die Ladung liegen lässt und auf eine Entscheidung wartet, verschlechtert seine Lage. Die Wege sind an unterschiedliche Stellen zu richten, und sie schließen einander nicht aus.

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Wann kommt ein Aufschub bei der Vollstreckungsbehörde in Betracht?

Zwei Vorschriften stehen nebeneinander.

§ 455 StPO betrifft die Vollzugsuntauglichkeit. Nach Absatz 1 ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. Nach Absatz 2 gilt dasselbe bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr zu besorgen ist. Nach Absatz 3 kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Absatz 4 erlaubt der Vollstreckungsbehörde die Unterbrechung einer bereits laufenden Vollstreckung unter den dort genannten Voraussetzungen, jedoch nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

§ 456 StPO betrifft den vorübergehenden Aufschub. Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung nach Absatz 1 aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Absatz 2 setzt die Grenze: Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. Nach Absatz 3 kann die Bewilligung an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Beide Entscheidungen trifft die Vollstreckungsbehörde, nicht das Gericht.

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Was gilt, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind?

Nach § 458 Abs. 1 StPO ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden. Nach Absatz 2 entscheidet das Gericht auch, wenn in den Fällen der §§ 455 und 456 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden.

Absatz 3 enthält den Satz, auf den es praktisch ankommt: Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Ein Antrag allein hält also nichts an.

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Wann kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden?

Ein anderer Weg führt zur Strafvollstreckungskammer. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn die verurteilte Person einwilligt.

§ 57 Abs. 2 StGB lässt die Aussetzung schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe zu, mindestens jedoch von sechs Monaten, wenn die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder wenn die Gesamtwürdigung besondere Umstände ergibt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gilt § 57a Abs. 1 StGB: fünfzehn verbüßte Jahre, keine besondere Schwere der Schuld, die die weitere Vollstreckung gebietet, und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB.

Das Verfahren regelt § 454 StPO: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, Anhörung von Staatsanwaltschaft, Verurteiltem und Vollzugsanstalt, mündliche Anhörung des Verurteilten, in den Fällen des § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten. Gegen die Entscheidung ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Zuständig ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt; in anderen Fällen ist nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Nach § 57 Abs. 7 StGB kann das Gericht Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag unzulässig ist.

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Verurteilte ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Nach § 456a Abs. 1 StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Kehrt er zurück, kann die Vollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO nachgeholt werden; die Vollstreckungsbehörde kann dafür zugleich einen Haftbefehl erlassen und Fahndungsmaßnahmen veranlassen.

Ob eine Abschiebung erfolgt, entscheidet nicht die Vollstreckungsbehörde. Das ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens bei einer anderen Behörde und richtet sich nach anderen Vorschriften. Das Strafverfahren liefert dort nur einen Anknüpfungspunkt. Eine Vorhersage, wie diese Behörde entscheidet, ist von hier aus nicht möglich.

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Wenn es um eine Ersatzfreiheitsstrafe geht

Bei einer nicht bezahlten Geldstrafe gilt § 43 StGB: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe, zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, das Mindestmaß ist ein Tag. Angeordnet wird sie nach § 459e Abs. 1 StPO von der Vollstreckungsbehörde. Vor der Anordnung ist der Verurteilte nach § 459e Abs. 2 Satz 2 StPO darauf hinzuweisen, dass ihm Zahlungserleichterungen bewilligt und dass ihm gestattet werden kann, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.

Die Grundlage der freien Arbeit ist Art. 293 Abs. 1 EGStGB. Nach Satz 3 ist in der Rechtsverordnung der Länder die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. Diese Zahl ist Landesrecht und deshalb von Land zu Land verschieden. Für Hamburg bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember 2012, dass durch die Ableistung von fünf Stunden gemeinnütziger Arbeit die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet wird; in den dort genannten Härtefällen genügen drei Stunden (§ 3 Abs. 2). Maßgeblich ist das Schreiben der Vollstreckungsbehörde. Daneben steht § 459f StPO: Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn sie für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

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Was leistet ein Gnadengesuch in Hamburg?

Zuständig ist nicht der Bundespräsident. Nach § 452 StPO steht das Begnadigungsrecht dem Bund nur in Sachen zu, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist; in allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. Art. 60 Abs. 2 GG betrifft genau diesen Bundesanteil. Für Verurteilungen durch Hamburger Gerichte gilt Artikel 44 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu. Der Senat hat die Ausübung mit Anordnung vom 16. August 2022 übertragen. Nach § 2 Abs. 1 der Hamburgischen Gnadenordnung entscheidet danach die für die Justiz zuständige Fachbehörde über Gnadenangelegenheiten. Ausgenommen sind der Erlass und die bedingte Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafen, der Erlass und die bedingte Aussetzung von Freiheitsstrafen, soweit im jeweiligen Gnadenverfahren noch mehr als vier Jahre zu verbüßen sind, und Gnadenangelegenheiten von besonderer Bedeutung; in diesen Fällen entscheidet die Senatskommission für das Gnadenwesen. Das Nähere regelt die Hamburgische Gnadenordnung.

Sechs Punkte daraus sind für Betroffene wichtig.

Erstens der Vorrang: Nach § 3 Abs. 1 der Gnadenordnung kommt ein Gnadenerweis regelmäßig erst dann in Betracht, wenn Rechtsmittel oder andere förmliche Rechtsbehelfe gegen die Ausgangsentscheidung nicht oder nicht mehr eingelegt werden können. Nach § 3 Abs. 2 ist zunächst zu prüfen, ob dem Ziel des Gesuchs durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde entsprochen werden kann; eine solche Entscheidung ist vorrangig.

Zweitens die Form: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 sind Gnadengesuche nicht fristgebunden und bedürfen keiner Form. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 können sie von jedermann eingereicht werden; ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Gesuch dem Willen der verurteilten Person entspricht, ist deren Zustimmung einzuholen.

Drittens die Vollstreckung: Nach § 6 Abs. 1 hemmen ein Gnadengesuch und eine Gegenvorstellung gegen dessen Ablehnung die Vollstreckung grundsätzlich nicht. Nach § 6 Abs. 2 kann die Gnadenbehörde die Vollstreckung bis zur Entscheidung aussetzen oder einstellen, wenn die verurteilte Person durch die sofortige Vollstreckung einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde oder sonst erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.

Viertens der Inhalt: § 4 Abs. 2 nennt die Befugnis, Rechtsfolgen zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln, ihre Vollstreckung aufzuschieben, zeitlich befristet zu unterbrechen oder auf Dauer auszusetzen und Zahlungserleichterungen zu bewilligen.

Fünftens die Entscheidung: Nach § 11 Abs. 1 wird sie durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben und bedarf keiner Begründung. Die Justizbehörde weist zudem darauf hin, dass ein Anspruch auf einen Gnadenerweis nicht besteht.

Sechstens die Akten: Nach § 13 Abs. 2 besteht ein Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nicht; bei Widerruf und Rücknahme einer Strafaussetzung zur Bewährung gilt jedoch § 147 StPO entsprechend (§ 13 Abs. 3).

Das Gesuch ist an die für die Justiz zuständige Fachbehörde zu richten, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Gnaden- und Beschwerdeangelegenheiten, Drehbahn 36, 20354 Hamburg. Anzugeben sind nach den Hinweisen der Behörde Nachname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.

Häufige Fragen

Hält ein Gnadengesuch den Strafantritt auf?

Nach § 6 Abs. 1 der Hamburgischen Gnadenordnung grundsätzlich nicht. Die Gnadenbehörde kann die Vollstreckung nach § 6 Abs. 2 aussetzen oder einstellen, sie muss es aber nicht. Wer sich darauf verlässt und nicht antritt, riskiert die Vollstreckung.

Der Aufschub nach den §§ 455 und 456 StPO ist eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde innerhalb des Strafverfahrens. Das Gnadenverfahren steht daneben und setzt nach § 3 Abs. 1 der Gnadenordnung regelmäßig voraus, dass die förmlichen Wege ausgeschöpft sind.

Der Strafaufschub nach § 456 StPO darf nach dessen Absatz 2 den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. Für den Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 455 StPO nennt das Gesetz keine feste Höchstdauer.

Nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte aufgenommen ist. In anderen Fällen ist nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie eine Verteidigung im Vollstreckungsverfahren arbeitet und welche Anträge zu welchem Zeitpunkt gestellt werden, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.

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