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Verurteilung und waffenrechtliche Zuverlässigkeit: was mit der Erlaubnis geschieht
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Über die Erlaubnis entscheidet die Waffenbehörde, nicht das Strafgericht. Das Strafverfahren liefert nur die Tatsache, an die das Waffenrecht anknüpft: eine rechtskräftige Verurteilung und deren Höhe. Ob daraus die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfällt, richtet sich nach § 5 WaffG, und diese Prüfung findet in einem eigenen Verwaltungsverfahren nach eigenen Maßstäben statt. Wie sie ausgeht, kann von der strafrechtlichen Seite her niemand vorhersagen.
Was sich von der strafrechtlichen Seite her sagen lässt, ist etwas anderes und für Betroffene mindestens ebenso wichtig: An welche Zahlen das Waffenrecht anknüpft, und warum deshalb die Zahl der Tagessätze im Strafverfahren eine Bedeutung hat, die über das Strafverfahren hinausreicht.
Wer entscheidet worüber?
Das Strafgericht entscheidet über Schuld und Strafe. Die Waffenbehörde entscheidet über die Erlaubnis. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG macht die Erlaubnis unter anderem davon abhängig, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. Fallen diese Voraussetzungen nachträglich weg, greift § 45 WaffG.
Eine Verteidigung im Strafverfahren führt kein waffenrechtliches Verfahren und kann einen Widerruf nicht abwenden. Sie kann aber sichtbar machen, welche Weichen im Strafverfahren gestellt werden, die anschließend im Waffenrecht wirken.
Woran die waffenrechtliche Zuverlässigkeit hängt
§ 5 WaffG unterscheidet zwei Stufen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nennt die Fälle, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht: bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen der dort einzeln aufgezählten Staatsschutzdelikte zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, jeweils dann, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nennt die Fälle, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel nicht besteht. Erfasst sind Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen, wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz. Die Schwelle: eine Freiheitsstrafe, eine Jugendstrafe, eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal eine geringere Geldstrafe; erfasst sind außerdem die Fälle, in denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist. Die Frist: fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung.
Die Formulierung „in der Regel“ ist keine Nebensächlichkeit. Das Gesetz stellt damit eine Regelvermutung auf und keinen ausnahmslosen Automatismus. Ob ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, prüft die Waffenbehörde, und im Streitfall die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie diese Prüfung ausfällt, sagen wir hier nicht voraus.
Der praktische Punkt liegt in § 40 StGB. Nach dessen Absatz 1 wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt, nach Absatz 2 wird die Höhe eines Tagessatzes gesondert nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt, und nach Absatz 4 werden Zahl und Höhe in der Entscheidung angegeben. Für § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kommt es allein auf die Zahl an. Zwei Geldstrafen mit identischem Gesamtbetrag können deshalb waffenrechtlich völlig verschieden wirken.
Was während des laufenden Verfahrens gilt
§ 5 Abs. 4 WaffG regelt den Zwischenzustand: Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Nach § 5 Abs. 3 WaffG wird in die Fristen die Zeit nicht eingerechnet, in der die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Wie erfährt die Behörde davon?
Nicht durch Zufall. Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG holt sie dabei die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Dass sie diese Auskunft erhält, ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG, der die für waffenrechtliche Erlaubnisse und für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden ausdrücklich nennt. Nach § 41 Abs. 3 BZRG wird die Auskunft nur auf ausdrückliches Ersuchen und nur für den angegebenen Zweck erteilt.
Eine Grenze zieht § 51 Abs. 1 BZRG: Ist die Eintragung getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden. Nach § 51 Abs. 2 BZRG bleiben davon jedoch gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung sowie bereits ergangene Entscheidungen unberührt.
Die persönliche Eignung ist eine zweite Frage
§ 6 Abs. 1 WaffG betrifft nicht die Verurteilung, sondern die Person. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen danach Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder psychisch krank sind oder dass sie aus in der Person liegenden Umständen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Bestehen solche Bedenken, hat die Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses auf Kosten der betroffenen Person aufzugeben.
Damit können auch Sachverhalte waffenrechtlich Bedeutung gewinnen, die strafrechtlich nicht zu einer Verurteilung führen.
Was löst ein Widerruf aus?
§ 45 Abs. 1 WaffG ordnet die Rücknahme an, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ordnet den Widerruf an, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Beides ist als gebundene Entscheidung formuliert.
Daran schließt § 46 WaffG an. Nach Absatz 1 sind alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde unverzüglich zurückzugeben. Nach Absatz 2 Satz 1 ordnet die Behörde an, dass der bisherige Inhaber binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber führt; nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden die Gegenstände sichergestellt. Absatz 4 erlaubt in den dort genannten Fällen die sofortige Sicherstellung, Absatz 7 unter den dort genannten Voraussetzungen die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung.
Diese Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine Waffe behält, für die keine Erlaubnis mehr besteht, bewegt sich in den Strafvorschriften des § 52 WaffG, der für den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis in Absatz 3 Nr. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht und für die in Absatz 1 genannten Fälle einen deutlich höheren Rahmen.
Warum ein Widerspruch die Sache nicht anhält
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt sie in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Genau das ordnen zwei Vorschriften des Waffengesetzes an: § 45 Abs. 5 WaffG für Rücknahme und Widerruf, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aufgehoben wird, und § 46 Abs. 6 WaffG für die Maßnahmen der Absätze 1 bis 5.
Vorläufiger Rechtsschutz läuft dann über § 80 Abs. 5 VwGO, also über einen Antrag beim Gericht der Hauptsache. Das ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und kein Teil des Strafverfahrens.
Messer, Veranstaltungen, Ordnungswidrigkeiten
Nicht jeder waffenrechtliche Vorwurf betrifft Schusswaffen. § 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen, bestimmter Hieb- und Stoßwaffen sowie von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm. § 42a Abs. 2 WaffG nimmt davon unter anderem den Transport in einem verschlossenen Behältnis aus; für die Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt das Verbot zudem nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein Verstoß gegen § 42a Abs. 1 WaffG ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 53 Abs. 2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Daneben verbietet § 42 Abs. 1 WaffG das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; nach § 42 Abs. 4a WaffG gilt das entsprechend für das Führen von Messern, mit den dort aufgezählten Ausnahmen.
Auch der Jagdschein hängt an denselben Maßstäben. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist er Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG holt die zuständige Behörde bei der Waffenbehörde eine Auskunft ein, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind.
Wer beruflich oder aufenthaltsrechtlich betroffen sein könnte, muss wissen: Auch darüber entscheidet nicht das Strafgericht, sondern die jeweils zuständige Stelle in einem eigenen Verfahren nach eigenen Vorschriften. Eine Aussage darüber, wie diese Stelle entscheidet, gehört nicht in einen Ratgebertext.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Tagessätzen wird es waffenrechtlich kritisch?
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nennt für die dort aufgezählten Taten eine Freiheitsstrafe, eine Jugendstrafe, eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal eine geringere Geldstrafe, jeweils innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft der letzten Verurteilung. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG enthält für die dort genannten Fälle strengere Vorgaben und eine Frist von zehn Jahren.
Bedeutet eine Verurteilung automatisch den Verlust der Erlaubnis?
§ 5 Abs. 2 WaffG formuliert eine Regelvermutung, erkennbar an den Worten „in der Regel“. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, prüft die Waffenbehörde in ihrem eigenen Verfahren. Eine Prognose dazu ist von der strafrechtlichen Seite her nicht möglich.
Kann ich meine Waffen behalten, bis über meinen Widerspruch entschieden ist?
In den Fällen des § 45 Abs. 5 WaffG und des § 46 Abs. 6 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Anordnungen nach § 46 WaffG sind daher zu befolgen; vorläufiger Rechtsschutz läuft über § 80 Abs. 5 VwGO.
Zählt eine getilgte Verurteilung noch?
Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden, sobald die Eintragung getilgt ist oder zu tilgen ist. Nach § 51 Abs. 2 BZRG bleiben gesetzliche Rechtsfolgen und bereits ergangene Entscheidungen davon unberührt.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Welche Weichen im Strafverfahren gestellt werden, bevor eine Verurteilung feststeht, und wie eine Verteidigung darauf hinwirkt, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WaffG (Zuverlässigkeit und persönliche Eignung als Erlaubnisvoraussetzung; erneute Prüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens nach drei Jahren)geprüft am 10. August 2026
- § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 WaffG (absolute Unzuverlässigkeit und Zehnjahresfrist; Regelunzuverlässigkeit ab 60 Tagessätzen und Fünfjahresfrist; Aussetzung der Entscheidung bei laufendem Verfahren; unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister)geprüft am 10. August 2026
- § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG (persönliche Eignung; amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis auf eigene Kosten)geprüft am 10. August 2026
- § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 WaffG (Rücknahme und Widerruf; keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den dort genannten Fällen)geprüft am 10. August 2026
- § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 WaffG (Rückgabe der Erlaubnisurkunde; Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten; Sicherstellung; keine aufschiebende Wirkung; Einziehung und Verwertung)geprüft am 10. August 2026
- § 42a Abs. 1 und Abs. 2 WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen, bestimmten Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm; Ausnahmen)geprüft am 10. August 2026
- § 42 Abs. 1 und Abs. 4a WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Ausnahmen)geprüft am 10. August 2026
- § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Strafvorschriften; Erwerb, Besitz oder Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis)geprüft am 10. August 2026
- § 53 Abs. 1 Nr. 21b und Abs. 2 WaffG (Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen § 42a Abs. 1 WaffG; Geldbuße bis zu zehntausend Euro)geprüft am 10. August 2026
- § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG (Versagung des Jagdscheines; Auskunft der Waffenbehörde zu den §§ 5 und 6 WaffG)geprüft am 10. August 2026
- § 40 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB (Geldstrafe in Tagessätzen; Zahl und Höhe werden getrennt bestimmt und in der Entscheidung angegeben)geprüft am 10. August 2026
- § 41 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 BZRG (Auskunft an die für waffenrechtliche Erlaubnisse und die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden; Auskunft nur auf ausdrückliches Ersuchen und nur für den angegebenen Zweck)geprüft am 10. August 2026
- § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BZRG (Verwertungsverbot bei getilgter oder zu tilgender Eintragung; gesetzliche Rechtsfolgen bleiben unberührt)geprüft am 10. August 2026
- § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO (aufschiebende Wirkung als Grundsatz; Wegfall in bundesgesetzlich vorgeschriebenen Fällen; gerichtlicher Antrag)geprüft am 10. August 2026